Diese AGB regeln die Beziehungen zwischen den Kunden und der Glattwerk AG. Die AGB gelten für alle Dienstleistungen und Produkte der Glattwerk AG.
Die Glattwerk AG bietet ihren Kunden Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung, Radio- und Fernsehsignalversorgung, öffentliche Beleuchtung und Telekommunikation an.
Inhalt und Umfang der einzelnen Leistungen ergeben sich aus den gültigen Leistungsbeschreibungen (Reglemente, Tarifblätter, Preislisten und Angebote), die zusammen mit einem allfälligen schriftlichen Vertrag und den vorliegenden AGB die Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen den Kunden und der Glattwerk AG bilden.
Die von den Kunden zu bezahlenden Preise für Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus den Preislisten, Tarifblättern und Angeboten der Glattwerk AG.
Die Kunden sorgen dafür, dass die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte gesetzes- und bestimmungsgemäss genutzt werden. Allfällige Mitwirkungspflichten wie das Bereitstellen von Räumlichkeiten, die Sicherstellung des Zuganges zu technischen Anlagen, die Beachtung technischer Vorschriften usw. können sich aus den Leistungsbeschreibungen ergeben.
Die Einzelheiten der Rechnungsstellung für die beanspruchten Dienstleistungen und Produkte ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen.
Die Rechnung ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum zu bezahlen. Die Kunden können bis zu diesem Datum schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Unterlassen sie dies, gilt sie als genehmigt.
Für zu erbringende Leistungen kann die Glattwerk AG Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
Leisten die Kunden die Zahlung, die Akontozahlung, die Vorauszahlung oder Sicherheit trotz Mahnung nicht, so kann die Glattwerk AG bestehende Vertragsverhältnisse frist- und entschädigungslos auflösen und insbesondere die Lieferung der Dienstleistungen und Produkte einstellen. Die Kunden tragen die der Glattwerk AG durch den Zahlungsverzug entstandenen Schäden.
Die Glattwerk AG steht gegenüber den Kunden für die sorgfältige und vertragsgemässe Erbringung ihrer Leistungen ein. Die Garantie ist im einzelnen den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.
Bei Vertragsverletzungen haftet die Glattwerk AG für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Grobfahrlässig verschuldete Schäden ersetzt die Glattwerk AG unbegrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet sie für Personenschäden unbegrenzt, für Sachschäden bis zum Betrage von 500'000 CHF je Schadenereignis. In keinem Fall haftet die Glattwerk AG für Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Allfällige Haftungsbestimmungen in den Leistungsbeschreibungen bleiben vorbehalten.
Kann eine Partei trotz aller Sorgfalt aufgrund von höherer Gewalt wie Naturereignisse, Drittverschulden, kriegerischen Ereignissen, Streik, unvorhersehbaren Unterbrüchen in Versorgungsnetzen, Verknappung von Versorgungsgütern und dgl. ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Vertragserfüllung oder der Termin für die Vertragserfüllung dem eingetretenen Ereignis entsprechend hinausgeschoben.
Die Kunden verrechnen Schulden gegenüber der Glattwerk AG nicht ohne deren Zustimmung mit eigenen Forderungen.
Die vorliegenden AGB treten am 1.2.2000 in Kraft und gelten für alle bestehenden Vertragsverhältnisse zu Kunden.
Die Vertragsverhältnisse für die Lieferung von Produkten (Elektrizität, Gas, RF-Signale, Internet, Wärme etc.) dauern unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern die Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht.
Die Glattwerk AG gibt den Kunden Änderungen dieser AGB sowie Änderungen in den Leistungsbeschreibungen so rechtzeitig bekannt, dass sie das Vertragsverhältnis mit der Glattwerk AG innerhalb der Kündigungsfrist auflösen können. Ohne Kündigung innerhalb dieser Frist gelten die Änderungen als von den Kunden genehmigt.
Die Preise für die Produkte Strom, Gas, Radio- und Fernsehsignale werden im amtlichen Organ der Gemeinde publiziert.
Energiepreise können jederzeit auf den Beginn einer Abrechnungsperiode angepasst werden.
Keine Partei darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.
Die Vertragsverhältnisse unterstehen schweizerischem Recht.
Gerichtsstand ist Dübendorf.
Dieses Reglement tritt per 1. Februar 2000 in Kraft.